Nachname - Familienname - Namensrecht
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, daß wir einen Nachnamen besitzen. Dieser Nachname, auch Familienname genannt, wurde durch die Eltern übertragen und kann beispielsweise durch eine Heirat, Adoption, Antragsstellung, etc. verändert werden. Nachnamen unterliegen von Amteswegen einem Namensrecht, das beim Standesamt eingesehen werden kann. Anhand des Nachnamens kann eine Personenidentifizierung stattfinden, ein Stammbaum verfolgt und somit eine menschliche Identität nachgewiesen werden.
Mit dem gleichen Selbstverständnis, wie wir selbst einen Nachnamen erhalten haben, können wir diesen an unsere Kinder weiter reichen. Dazu muß im Falle einer Ehe natürlich vorab ein Familienname bestimmt sein - vor allem dann, wenn beide Elternteile jeweils ihren Geburtsnamen tragen oder sich für einen Doppelnamen entschieden haben. Oder aber innerhalb eines Monats durch die Ehepartner entschieden werden, welchen Nachnamen das Kind erhalten soll. Ansonsten wird von Amtswegen ein Familienname eines Elternteils für das Kind übertragen. Bei nicht verheirateten Eltern wird in der Regel der Familienname der Mutter verwendet, bei gemeinsam beantragtem Sorgerecht vor der Geburt kann jedoch auch der Nachname des Vaters übertragen werden.
Im Falle einer Scheidung kann ein Ehegatte wieder seinen früheren Familiennamen oder einen vorher geführten, anderen Ehenamen annehmen. Die Änderung erfolgt nach dem Scheidungsurteil beim Standesamt und unterliegt dem Persönlichkeitsrecht - Namensrecht. Der den Namen vergebende Ehegatte kann jedoch nicht zwingend verlangen, daß der Familienname im Falle einer Scheidung wieder abgelegt wird. Der Nachname des Kindes kann im Regelfall nur durch Zustimmung des jeweiligen anderen Elternteils geändert werden, ab dem fünften Lebensjahres des Kindes wird auch dessen Zustimmung eingeholt. Nur in Ausnahmefällen kann ein Gerichtsurteil zum Kindswohl eine Namensänderung herbeiführen.
Die meisten Nachnamen bundesweit beruhen auf Berufsbezeichnungen auch aus früherer Zeit. Bekannte Beispiele dazu sind Schmid-Schmitt-Schmidt (Schmied), Müller, Mayer-Meier-Meyer (Meierei - Milchstelle), Schneider, Fischer, Becker (Bäcker), Bauer, Falk (Falkner), Wagner, etc. Bei Adelsnamen und Adelstiteln gilt seit 1919 ebenfalls das allgemeine Namensrecht.
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