Umzug - Schäden gegenüber Dritten
Wer einen Umzug vor sich hat, ist meist auf die unentgeldliche Hilfe von Freunden und Verwandten angewiesen. Schon allein aus Kostengründen kann nicht immer auf eine professionelle Speditionsfirma zurückgegriffen werden. Dies bedeutet aber gleichzeitig, daß die Haftung bei Schädigungen gegenüber Dritten bereits im Vorfeld ausreichend geklärt werden muß, um spätere Unannehmlichkeiten weitestgehend ausschließen zu können.
Dazu empfiehlt sich vor dem anstehenden Umzug zuerst ein Gespräch mit der eigenen Versicherung zu führen. Grundsätzlich reicht eine Haftpflichtversicherung für Sachschäden aus, jedoch sollte hier der explizite Fall genauestens geklärt sein. Ein noch größeres Augenmerk muß auf eventuell eintretende Personenschäden gelegt werden, denn in diesem Fall könnten die Folgen katastrophal sein. Meist bieten Versicherungsgesellschaften besondere Policen deshalb für den Umzug an.
In der Regel sind es aber die Sachschäden gegenüber Dritten, von denen bei einem Umzug ausgegangen werden muß. Schnell ist ein antikes Treppenhausgeländer aus Holz an einer Stelle zerbrochen, ein parkendes Auto wird verkratzt, eine Glastüre geht zu Bruch und noch so einiges mehr. Es liegt dann am Umziehenden, schnellstmöglich die Haftungsübernahme zu regeln, denn der Beschädigte könnte sich sonst auch an den Schädigenden für einen finanziellen Ausgleich wenden. Gerade Versicherungsagenturen versuchen solche Schadensregulierungen, um der eigenen Zahlungsverpflichtung entgegen zu steuern.
Hierzu besagen bereits vorliegende Urteile, daß bei unentgeldlichen Gefälligkeitsdiensten gegenüber Verwandten und Bekannten ein stillschweigender Haftungsausschluß gilt. Wobei Vorsätzlichkeit beziehungsweise grobe Fahrlässigkeit im Schädigungsfall davon nicht betroffen sind. Allerdings kann die Drittperson dann den Helfer direkt zur Verantwortung ziehen, falls der Umziehende keine Verpflichtungsaussagen zur Regulierung macht. Der Helfer müßte in solch einem Fall dann ebenfalls seine Haftpflichtversicherung bemühen. Meist enden solche Auseinandersetzungen dann zwischen den Versicherungsgesellschaften und den zu bemühenden Gerichten.
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