Testament
Wie heißt es so schön? Am Besten zu Lebzeiten alles komplett verteilen, dann gibt es nach dem Ableben keine Streitigkeiten. Doch ist dies öfters so viel einfacher gesagt, als es die Realität gebietet. Hab und Gut wollen wohl überlegt in einem Testament verteilt werden, schließlich soll der letzte Wille doch nicht zu unnötigen Kompliziertheiten und Unstimmigkeiten führen.
Grundsätzlich ist eine professionelle Beratung zur Erstellung eines Testamentes und dem Gesetz des Erbrechtes äußerst empfehlenswert. Hierfür bieten Rechtsanwaltskanzleien und Notare spezielle Beratungen bis zur Erstellung an. Allein schon die unterschiedlich anerkannten Testamentarten (persönliches Testament, Gemeinschaftstestament für Eheleute, Erbvertrag, Verfügungen, etc.) und deren Auslegungsmöglichkeiten sind für den Laien nicht immer richtig darzustellen.
Generell kann jeder Volljährige, voll geschäftsfähige Bundesbürger ein Testament über die Verfügung seiner Hinterlassenschaft erstellen - die gesetzliche Erbberechtigung (Pflichtteil) ist dabei zu beachten. Bei der Erstellung sind gewisse reglementierte Vorschriften zu beachten: eigenhändige Unterschrift am Textende, Datum, Ort der Verfassung, etc. Den Aufbewahrungsort bestimmt der Erblasser selbst - idealerweise bietet sich ab einem gewissen Vermögensstand ein Notariat an.
Werden minderjährige Personen (Kinder) als Erbberechtigte eingesetzt, so ist gleichzeitig ein Vormund zur Verwaltung bis zu deren Volljährigkeit zu bestimmen. Sollte dies versäumt werden, muß das Vormundschaftsgericht von Gesetzes wegen einen Vormund einsetzen. Der Vormund hat dabei die Nachweispflicht, das Vermögen des Minderjährigen zu erhalten und keinesfalls zu mißbrauchen.
Der Erblasser kann mit dem Testament auch gewisse Pflichtverbindungen bestimmen (z.B. Grabpflege). Eine weitere Möglichkeit ist, eine Erbengemeinschaft zu kreiieren. Hierbei sollte natürlich genau beachtet werden, wie sich dieser Kreis personell zusammen setzt, um unnötige Auseinandersetzungen nicht zu provozieren. Aber immer ist zu beachten, daß der letzte Wille des Erblassers ehrbar sein sollte.
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