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Die Abwicklung des Kaufvertrages

Der Kauf einer Immobilie, unabhängig davon, ob es sich um ein Haus oder eine Eigentumswohnung handelt, ist eine weitreichende Entscheidung für jedermann. Unabhängig vom Verhältnis zum Verkäufer sollte in jedem Fall die Abwicklung des Kaufvertrages über einen Notar , der eine neutrale Lotsenfunktion einnimmt, erfolgen. Auf diese Weise kommt ein rechtsgültiger Vertrag zustande, der die relevanten Details enthält.

Die Aufgaben des Notars

Sind die Vertragsparteien sich über den Eigentümerwechsel der Immobilie einig, übernimmt das ausgewählte Notariat sämtliche Aufgaben, die der Abwicklung des Kaufvertrages dienlich sind. Dazu gehört der Schriftverkehr mit der Gemeinde, Behörde und dem Verkäufer. Zudem wird der Eintrag im Grundbuch überprüft, ob der Verkäufer als Eigentümer auch zur Veräußerung der Immobilie berechtigt ist. Das kann z. B. im Falle einer Vormundschaft oder einer Betreuung die Zustimmung weiterer Personen erforderlich machen. In diesem Zusammenhang wird das Notariat ebenfalls klären, ob die Immobilie frei von Altlasten ist, d. h. dass Abteilung II und III des Grundbucheintrages unbelastet und ältere Einträge von ehemaligen Gläubigern gelöscht sind. Die in Abteilung II und III bestehenden Grundbucheinträge beinhalten Grundschulden, Hypotheken oder andere Grundpfandrechte. Wegerecht muss der Käufer meistens beim Kauf der Immobilie mit übernehmen. Der Käufer sollte weiterhin darauf achtgeben, dass der Notar eine Auflassungsvormerkung beantragt, sodass im Grundbuch für jedermann ersichtlich ist, dass diese Immobilie bereits einem Käufer zugesprochen wurde. Diese Vormerkung als neuer Eigentümer schützt den Käufer davor, dass keine neuen Einträge vom Verkäufer in das Grundbuch getätigt werden können. Desweiteren ist er somit von der Sorge befreit, dass der Verkäufer noch eventuell anderen Personen einen Kaufzuschlag erteilt.

Die Kaufvertragsunterzeichnung

Ein Vertragsentwurf geht den beteiligten Parteien rechtzeitig vor der Beurkundung zu, so dass sie sich mit dem Inhalt bis zur Verlesung vertraut machen können. Bei der Beurkundung wird der Notar den Kaufvertrag in seiner Ursprungsform oder mit gewünschten Veränderungen in Anwesenheit von Käufer und Verkäufer verlesen und etwaige Fragen erläutern. Im Anschluss an die Beurkundung erfolgt die Nachricht an das Finanzamt, welches dem Käufer den Bescheid über die Grunderwerbssteuer zukommen lässt. Nach der Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Finanzamt wird beim Grundbuchamt der Verkäufer als Eigentümer gelöscht und der Käufer als neuer Eigentümer aufgenommen. Dies nennt sich dann die Auflassung. In der Regel wird der Kaufpreis für die Immobilie erst dann fällig, wenn von Seiten des Verkäufers sowie der eventuell beteiligten Behörden keine weiteren Hindernisse die Wirksamkeit des Vertrages in Frage stellen können. Nach der Mitteilung über die Kaufpreisfälligkeit wird das Notariat den Zahlungseingang überwachen, sodass auch dem Verkäufer keinerlei Nachteile entstehen können.

So nimmt Ihnen der Notar viele Aufgaben bei der Abwicklung des Kaufvertrages ab. Jedoch gilt auch hier die Redewendung: "Kontrolle ist besser". So tätigt nicht jeder Notar gewissenhaft die ihm auferlegten Notwendigkeiten. Speziell die Auflassungsvormerkung, als wichtiger Schritt in Richtung des Immobilienkaufes, wird manchmal ausgelassen.


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