Eherecht
Die gesetzliche Insitution Ehe ist seit vielen Jahren salonfähig, doch es gibt inzwischen soviele Scheidungen wie nie. Immer mehr Single überlegen sich den Schritt sehr genau, vor allem eine zweite oder weitere Eheschließung bedarf dann einer großen Überwindung. Und das Leben ohne Trauschein ist heute so legitimiert, daß diese Form des familiären Zusammenseins gerne bevorzugt wird.
Oft steht vor der Eheschließung die Verlobung, deren gesetzliche Anerkenntnis bereits im Versprechen zur Ehe liegt - dies geschiet bereits bei der Bestellung des Aufgebotes. Die gesetzliche Ehe selbst dürfen nur unverheiratete ledige, geschiedene oder verwitwete Personen vor einem Standesbeamten eingehen. Grundsätzlich steht zu diesem Zeitpunkt die Namensfrage zur Debatte. Eheleute müssen heute keinen Familiennamen mehr führen, sondern können ihre eigenen Nachnamen beibehalten oder sich einseitig für einen Doppelnamen entscheiden. Ebenfalls muß vor dem Standesbeamten erklärt werden, welchen Nachnamen die aus der Ehe resultierenden Kinder erhalten sollen, hier ist kein Doppelnamen zulässig.
Soll eine Ehe mit einem ausländischen Staatsangehörigen in Deutschland geschlossen werden, muß dieser seitens seines Heimatlandes ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen. Bzw. sich von der Bundesbehörde hierfür befreien lassen, falls sein Staat dieses nicht ausstellt. Generell empfiehlt sich vor jeder Eheschießung der Abschluß eines Ehevertrages - ansonsten tritt der gesetzliche Zugewinn im Falle einer Scheidung in Kraft. Allerdings kann in einem Ehevertrag nicht über Belange eines Dritten - in den meisten Fällen eines Kindes - vorherbestimmt werden.
Kommt es zur gesetzlichen Scheidung der Ehe, ist der Zuzug eines Rechtsanwalts immer ratsam. Sind die finanziellen Belange nicht in einem Ehevertrag geregelt, kommt es zur gerichtlichen Teilung - insofern keine einvernehmliche Lösung beider Parteien gefunden werden kann. Der Hausrat wird beidseitig aufgeteilt, bis auf Gegenstände die in Alleineigentum eines Partners stehen (z.B. Rasierer). Bei der Wohnungsfrage kommt es bis zum Scheidungsverfahren meist zur Zuweisung des Wohnrechtes durch das Gericht, danach ist bei Eigentumsbesitz oftmals eine Auflösung die einzige Möglichkeit der Teilung. Mietverträge können auf den übernehmenden Partner umgeschrieben werden, hier tritt eine soziale Regelung in Kraft.
Für den finanziellen Versorgungsausgleich und Unterhaltsansprüche gibt es gesetzliche Tabellen, nach denen der Richter entscheidet. Der wohl schwierigste anzuerkennende Streitpunkt sind die elterliche Sorge sowie das Umgangsrecht. Im Normalfall wird ein gemeinsames Sorgerecht mit Pflichten und Rechten beider Elternteile vereinbart, Ausnahmen sind beispielsweise rechtliche Verfehlungen eines Elternteils.
Das Umgangsrecht richtet sich nach dem Alter und den Bedürfnissen der Kinder. Hierbei werden die Besuchstermine - mit oder ohne Übernachtungen - und deren Häufigkeit geregelt. Dabei muß gewährleistet sein, daß das Umgangsrecht auch vom Elternteil selbst ausgeübt wird und keine Weitergabe der Kinder an Drittpersonen (z.B. Großeltern) stattfindet. Ein vernünftiges Umgangsrecht beinhaltet auch die Absprache in Erziehungsfragen und deren Beibehaltung.
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